Der Rat hat eine solche Vielfalt an Entscheidungen zu treffen, dass er seinen Aufgaben nur gerecht werden kann, wenn er nach dem Prinzip der Arbeitsteilung vorgeht. Die Gemeindeordnung sieht daher vor, dass der Rat Ausschüsse bilden kann.
Sie haben im wesentlichen zwei Funktionen. Erstens beraten sie die anschließend vom Rat zu entscheidenden Angelegenheiten vor und empfehlen dem Rat eine bestimmte Beschlussempfehlung. Zweitens entscheiden sie eigenständig über solche Angelegenheiten, für die sie entweder kraft Gesetztes entscheidungsbefugt sind oder die ihnen vom Rat zur abschließenden Entscheidung zulässigerweise übertragen worden sind.
In der Gemeindeordnung ist festgelegt, welche Angelegenheiten der Rat zwingend selbst entscheiden muss, die er also nicht auf Ausschüsse übertragen darf.
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